Allgemeine Geschäftsbedingungen

(have fun reading)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Nico Göttmann, selbstständig tätig unter der Geschäftsbezeichnung TAKE1
– nachfolgend „TAKE1“ genannt –
Stand: 29. September 2026

1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGRUNDLAGEN

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.2 Vertragsgrundlagen

Für das Vertragsverhältnis gelten in folgender Reihenfolge:

  1. individuelle Vereinbarungen zwischen TAKE1 und dem Auftraggeber,
  2. das jeweilige Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
  3. gegebenenfalls ausdrücklich einbezogene ergänzende Leistungs- oder Lizenzbedingungen,
  4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern TAKE1 ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn TAKE1 einer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Laufende Geschäftsbeziehungen

Wurden diese AGB wirksam in eine Geschäftsbeziehung einbezogen, können sie auch für weitere gleichartige Aufträge zugrunde gelegt werden, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wird.

Eine spätere Änderung dieser AGB verändert bereits abgeschlossene Einzelverträge nicht rückwirkend.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Angebote

Angebote von TAKE1 sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Eine vom Auftraggeber erklärte Beauftragung stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages dar.

Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von TAKE1 in Textform oder durch ein für den Auftraggeber erkennbares Tätigwerden von TAKE1 zustande.

Eine bloße Eingangs- oder Empfangsbestätigung stellt keine Annahme des Auftrages dar.

2.2 Änderungen nach Vertragsschluss

Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen.

TAKE1 ist berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand gesondert abzurechnen. Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich entsprechend, soweit die Änderung Einfluss auf den Projektablauf hat.

Soweit vor Ausführung einer Änderung eine Bezifferung des Mehraufwands vernünftigerweise möglich ist, informiert TAKE1 den Auftraggeber hierüber.

3. LEISTUNGSUMFANG UND AUSFÜHRUNG

3.1 Leistungsumfang

Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung und den ergänzend getroffenen individuellen Vereinbarungen.

Leistungen, Liefergegenstände, Dateiformate, Nutzungsrechte, Korrekturen oder sonstige Leistungen, die dort nicht vereinbart wurden, sind nicht geschuldet.

3.2 Kreative und technische Ausführung

TAKE1 ist innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs in der Wahl der kreativen, gestalterischen und technischen Mittel frei.

Subjektive Abweichungen vom persönlichen Geschmack des Auftraggebers stellen keinen Mangel dar, sofern die Leistung den vereinbarten Vorgaben und dem vereinbarten Vertragszweck entspricht.

TAKE1 ist berechtigt, technische Komponenten, Arbeitsweisen oder Produktionsmittel durch mindestens gleichwertige Alternativen zu ersetzen, soweit dadurch der vereinbarte Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3.3 Kein bestimmter wirtschaftlicher oder medialer Erfolg

Soweit nicht ausdrücklich als Beschaffenheit oder Erfolg vereinbart, übernimmt TAKE1 keine Garantie für bestimmte:

  • Reichweiten,
  • Abrufzahlen,
  • Followerzahlen,
  • Interaktionsraten,
  • Leads,
  • Verkäufe,
  • Conversion-Raten,
  • Suchmaschinenpositionen,
  • Werbeergebnisse,
  • Plattformfreigaben,
  • Platzierungen,
  • Besucherzahlen oder
  • sonstige wirtschaftliche oder mediale Ergebnisse.

Entscheidungen und Änderungen von Suchmaschinen, Social-Media-Plattformen, Werbenetzwerken und sonstigen Drittanbietern liegen außerhalb des Einflussbereichs von TAKE1.

3.4 Einsatz Dritter

TAKE1 ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern nicht ausdrücklich die persönliche Leistungserbringung durch eine bestimmte Person vereinbart wurde.

Die Haftung von TAKE1 richtet sich auch beim Einsatz solcher Personen ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

3.5 Externe Dienste und Plattformen

Werden Leistungen unter Einbeziehung von Hosting-Anbietern, Cloud-Diensten, Social-Media-Plattformen, APIs, Plugins, SaaS-Diensten, Werbenetzwerken, App-Stores oder vergleichbaren Diensten Dritter erbracht, übernimmt TAKE1 keine Gewähr für deren dauerhafte Verfügbarkeit oder unveränderte Funktion.

Nachträgliche Änderungen von Schnittstellen, Nutzungsbedingungen, technischen Anforderungen, Algorithmen oder Funktionen solcher Drittanbieter sind nicht Bestandteil der ursprünglich geschuldeten Leistung.

Erforderliche Anpassungen nach Vertragserfüllung werden gesondert vergütet, sofern kein entsprechender Wartungs- oder Betreuungsvertrag besteht.

3.6 Open-Source- und Drittsoftware

Bei der Verwendung von Open-Source-Software und sonstigen Komponenten Dritter gelten zusätzlich deren jeweilige Lizenzbedingungen.

TAKE1 wird keine vertraulichen Inhalte des Auftraggebers allein aufgrund einer Lizenzbestimmung veröffentlichen. Sollte eine vorgesehene technische Lösung eine Offenlegung von Inhalten oder Quellcode erfordern, die Interessen des Auftraggebers betrifft, erfolgt vor deren Verwendung eine Abstimmung.

4. MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS

4.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber stellt TAKE1 alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Ansprechpartner, Freigaben, Zugangsdaten und sonstigen Mitwirkungsleistungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

4.2 Rechte an bereitgestellten Materialien

Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte oder vorgegebene Inhalte rechtmäßig für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen.

Dies betrifft insbesondere:

  • Texte,
  • Fotografien,
  • Videos,
  • Musik,
  • Logos,
  • Marken,
  • Grafiken,
  • Schriftarten,
  • Datenbanken,
  • Software,
  • Persönlichkeitsrechte,
  • Aufnahmen von Personen,
  • Grundstücke und Locations sowie
  • sonstige urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Inhalte.

Soweit die Einholung entsprechender Rechte, Einwilligungen oder Genehmigungen vereinbarungsgemäß zum Leistungsumfang von TAKE1 gehört, gilt dies nicht.

4.3 Freistellung

Wird TAKE1 wegen vom Auftraggeber bereitgestellter, vorgegebener oder freigegebener Inhalte von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber TAKE1 von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich erforderlicher und angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Rechtsverletzung auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung seiner Verpflichtungen aus Ziffer 4.2 beruht.

TAKE1 informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Ansprüche und ermöglicht ihm eine angemessene Beteiligung an der Rechtsverteidigung.

4.4 Genehmigungen und Drehorte

Der Auftraggeber sorgt für erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und Zugangsberechtigungen, die seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind, insbesondere hinsichtlich von Locations, Hausrechten, Veranstaltungsgeländen, dargestellten Personen und vom Auftraggeber organisierten Inhalten.

Genehmigungen, die unmittelbar den eigenen technischen oder gewerblichen Betrieb von TAKE1 betreffen, bleiben Aufgabe von TAKE1, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

4.5 Folgen verspäteter Mitwirkung

Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen mindestens um den Zeitraum der Verzögerung sowie um einen angemessenen Zeitraum für die erneute Einplanung des Projekts.

TAKE1 darf während dieser Zeit andere Aufträge bearbeiten.

Zusätzlicher Arbeits-, Organisations- oder Produktionsaufwand wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen gesondert berechnet.

4.6 Projektstillstand

Kann TAKE1 aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers länger als 30 Kalendertage nicht sinnvoll weiterarbeiten, ist TAKE1 berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und das Projekt vorläufig zu schließen.

Die Wiederaufnahme erfolgt nach Verfügbarkeit. Erforderlicher zusätzlicher Einarbeitungs-, Organisations- oder Wiederherstellungsaufwand wird gesondert berechnet.

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

5. FREIGABEN UND KORREKTUREN

5.1 Korrekturrunden

Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind bei kreativen Leistungen zwei Korrekturrunden enthalten.

Eine Korrekturrunde umfasst eine gebündelte Rückmeldung des Auftraggebers zu dem jeweils vorgelegten Bearbeitungsstand.

Nachträgliche Ergänzungen zu bereits übermitteltem Feedback können als weitere Korrekturrunde gelten, wenn dadurch zusätzlicher Bearbeitungsaufwand entsteht.

5.2 Nicht von Korrekturrunden umfasst

Nicht als vereinbarte Korrekturen gelten insbesondere:

  • grundlegende Änderungen des zuvor abgestimmten Konzepts,
  • Austausch wesentlicher Inhalte nach erfolgter Bearbeitung,
  • nachträglich geänderte Briefings,
  • vollständige Neugestaltungen,
  • zusätzliche Formate oder Versionen,
  • Änderungen aufgrund nachträglich gelieferter Inhalte sowie
  • Änderungen bereits ausdrücklich freigegebener Bestandteile.

Solche Leistungen werden zusätzlich vergütet.

Die Beseitigung eines von TAKE1 zu vertretenden Mangels gilt nicht als kostenpflichtige Korrekturrunde.

5.3 Freigaben

Freigaben des Auftraggebers sind verbindlich.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor einer Freigabe insbesondere Texte, Namen, Daten, Preise, Kontaktdaten, Logos, Bildauswahl, inhaltliche Aussagen und sonstige für ihn relevante Angaben zu prüfen.

Nach erfolgter Freigabe gewünschte Änderungen gelten als Zusatzleistungen.

Fehler, die erst nach der Freigabe durch eine nachträgliche Änderung von TAKE1 entstehen, bleiben hiervon unberührt.

5.4 Inhaltliche und rechtliche Prüfung

Eine rechtliche, steuerliche oder datenschutzrechtliche Beratung gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wurde.

Insbesondere prüft TAKE1 nicht automatisch Impressumsangaben, Datenschutzerklärungen, Werbeaussagen, Gewinnspielbedingungen, Markenrechte oder sonstige rechtliche Texte.

6. TERMINE, DREHS UND PRODUKTIONSTAGE

6.1 Termine und Fristen

Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Andere Terminangaben stellen Planungs- oder Zieltermine dar.

6.2 Reservierte Produktionstermine

Verbindlich vereinbarte Dreh-, Foto-, Produktions- oder sonstige Vor-Ort-Termine werden von TAKE1 exklusiv für den Auftrag reserviert.

Eine vom Auftraggeber gewünschte Verschiebung bedarf der Zustimmung von TAKE1 und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Ersatztermine.

6.3 Stornierung und kurzfristige Terminverschiebung

Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag oder sagt er einen verbindlich reservierten Produktions- oder Drehtermin aus einem von TAKE1 nicht zu vertretenden Grund ab, kann TAKE1 anstelle einer konkreten Berechnung folgende pauschalierte Ausfallentschädigung bezogen auf die von der Absage betroffene Nettovergütung verlangen:

  • mehr als 21 Kalendertage vor dem Termin: 20 %
  • 8 bis 21 Kalendertage vor dem Termin: 40 %
  • 3 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 70 %
  • weniger als 72 Stunden vor dem Termin: 90 %

Bereits vollständig erbrachte Leistungen werden unabhängig davon vollständig vergütet.

Nicht mehr stornierbare Fremdkosten, Reisekosten, Mietkosten, Lizenzen, Personalkosten oder sonstige für den Auftrag bereits verbindlich eingegangene Aufwendungen werden zusätzlich berechnet.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass TAKE1 überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.

TAKE1 bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Anspruchs vorbehalten. Ersparte Aufwendungen und tatsächlich erzielter anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.

Gesetzliche Vergütungsansprüche im Falle einer Kündigung, insbesondere bei Werkverträgen, bleiben unberührt und werden auf etwaige Ansprüche nach dieser Bestimmung angerechnet.

6.4 Terminverschiebungen

Eine vom Auftraggeber gewünschte kurzfristige Verschiebung eines verbindlichen Termins kann wie eine Absage des ursprünglichen Termins behandelt werden, soweit TAKE1 den freigewordenen Zeitraum nicht anderweitig verwerten kann.

Für den Ersatztermin gelten die vereinbarten Preise erneut, soweit durch die Verschiebung Leistungen erneut erbracht werden müssen.

6.5 Verzögerungen am Produktionstag

Verzögerungen, Wartezeiten oder Verlängerungen eines Produktionstages, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter, Gäste, Dienstleister, Darsteller oder sonstiger von ihm eingebundener Personen stammen, werden als zusätzlicher Aufwand abgerechnet, soweit sie den vereinbarten Umfang überschreiten.

7. HÖHERE GEWALT UND UNVERSCHULDETE LEISTUNGSHINDERNISSE

7.1 Leistungshindernisse

TAKE1 haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund von Umständen, die TAKE1 nicht zu vertreten hat.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Naturereignisse,
  • extreme Wetterbedingungen,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Streiks,
  • erhebliche Verkehrsstörungen,
  • Strom- oder Netzausfälle,
  • unvorhersehbare Ausfälle externer Infrastruktur,
  • unverschuldeter Ausfall wesentlicher Produktionspersonen sowie
  • unvorhersehbares technisches Versagen trotz ordnungsgemäßer Wartung und Vorsorge.

7.2 Ersatztermine

Soweit eine Nachholung möglich und zumutbar ist, bemühen sich die Parteien zunächst um einen Ersatztermin.

Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie nicht rückerstattbare Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig.

7.3 Sicherheit und Rechtmäßigkeit

TAKE1 ist berechtigt, einzelne Aufnahmen oder Leistungen abzulehnen, abzubrechen oder zu verschieben, wenn deren Durchführung nach vernünftiger fachlicher Einschätzung rechtswidrig oder mit erheblichen Gefahren für Personen, Sachen oder Technik verbunden wäre.

8. ABNAHME

8.1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Abnahmeregelungen gelten, soweit die vereinbarte Leistung nach ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Beschaffenheit einer Abnahme zugänglich ist.

8.2 Abnahmefrist

Nach Fertigstellung fordert TAKE1 den Auftraggeber zur Abnahme auf.

Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von sieben Werktagen zu prüfen und abzunehmen oder die Abnahme unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels zu verweigern.

Erfolgt innerhalb dieser angemessenen Frist weder eine Abnahme noch eine Verweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen als abgenommen.

8.3 Nutzung der Leistung

Die vorbehaltlose Veröffentlichung, produktive Nutzung oder bestimmungsgemäße Weiterverwendung einer fertiggestellten Leistung kann als Abnahme gelten, soweit das Verhalten nach den Umständen objektiv erkennen lässt, dass der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

8.4 Unwesentliche Mängel

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

9. MÄNGEL UND GEWÄHRLEISTUNG

9.1 Mängelanzeige

Mängel sind TAKE1 nach ihrer Feststellung unverzüglich und so konkret wie möglich in Textform mitzuteilen.

Soweit § 377 HGB auf einen Vertrag Anwendung findet, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.

9.2 Nacherfüllung

Bei berechtigten Mängeln steht TAKE1 zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu.

TAKE1 kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entscheiden, ob der Mangel durch Nachbesserung oder erneute Herstellung beziehungsweise Lieferung beseitigt wird.

9.3 Kein Mangel

Keinen Mangel stellen insbesondere dar:

  • subjektive Geschmacksabweichungen bei Einhaltung des Briefings,
  • technisch unvermeidbare geringfügige Abweichungen,
  • übliche Farbabweichungen zwischen verschiedenen Displays, Druckverfahren oder Ausgabegeräten,
  • Änderungen externer Plattformen nach Leistungserbringung,
  • vom Auftraggeber verursachte Veränderungen,
  • Probleme aufgrund vom Auftraggeber vorgegebener ungeeigneter Drittprodukte oder
  • Fehler in vom Auftraggeber freigegebenen Inhalten, soweit TAKE1 diese nach der Freigabe nicht verändert hat.

9.4 Verjährung von Mängelansprüchen

Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers ein Jahr.

Bei Werkleistungen beginnt die Frist grundsätzlich mit der Abnahme, bei Kaufgegenständen grundsätzlich mit der Ablieferung.

Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche:

  • wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen,
  • wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • wegen arglistig verschwiegener Mängel,
  • aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder
  • soweit zwingendes Gesetzesrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt.

10. NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE

10.1 Grundsatz

Urheberrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei TAKE1 beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.

Der Auftraggeber erhält ausschließlich die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.

10.2 Übergang der Nutzungsrechte

Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher auf den jeweiligen Auftrag entfallender Forderungen auf den Auftraggeber über.

Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TAKE1 zulässig.

10.3 Umfang

Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwendung der final gelieferten Arbeit für den bei Vertragsschluss erkennbaren geschäftlichen Zweck.

Soweit Online- oder Social-Media-Nutzung Vertragszweck ist, umfasst das Nutzungsrecht die technisch bedingt weltweite Abrufbarkeit.

Ausschließliche Nutzungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

10.4 Weitergabe und Unterlizenzierung

Eine Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte ist nur zulässig, soweit dies für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich ist oder ausdrücklich vereinbart wurde.

Zulässig ist insbesondere die technische Weitergabe an Plattformen, Druckereien, Medien, Hosting-Anbieter und sonstige Dienstleister, soweit dies ausschließlich zur vertragsgemäßen Nutzung durch den Auftraggeber erforderlich ist.

Eine selbstständige wirtschaftliche Verwertung durch Dritte ist ohne gesonderte Zustimmung von TAKE1 nicht gestattet.

10.5 Bearbeitung

Der Auftraggeber darf die final gelieferten Leistungen für die vereinbarte Nutzung technisch anpassen, insbesondere:

  • skalieren,
  • komprimieren,
  • in andere technische Formate übertragen,
  • plattformgerecht zuschneiden,
  • Untertitel ergänzen sowie
  • technisch erforderliche Formatvarianten erzeugen.

Inhaltliche Umgestaltungen, Neuvertonungen, wesentliche Änderungen, Kombinationen mit anderen Werken oder sonstige Bearbeitungen sind nur zulässig, soweit sie vereinbart wurden oder TAKE1 ihnen zustimmt.

Entstellungen des Werkes bleiben unzulässig.

10.6 KI-Nutzung

Die Verwendung von durch TAKE1 erstellten Leistungen, Rohmaterialien oder Projektdateien zum Training oder Fine-Tuning generativer KI-Systeme sowie zur Erstellung synthetischer Ableitungen ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gestattet.

10.7 Musik, Stock-Material und sonstige Drittinhalte

Für Musik, Soundeffekte, Stock-Material, Schriftarten, Plugins, Templates, Software und sonstige Inhalte Dritter gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des betreffenden Rechteinhabers oder Lizenzanbieters.

Soweit TAKE1 solche Inhalte über eigene Abonnements, Lizenzen oder Lizenzplattformen bezieht, erhält der Auftraggeber ausschließlich diejenigen Nutzungsrechte, die nach den zum Zeitpunkt der Lizenzierung beziehungsweise Veröffentlichung geltenden Bedingungen des jeweiligen Anbieters für den konkreten Verwendungszweck eingeräumt werden können.

TAKE1 schuldet keine darüber hinausgehende zeitlich unbegrenzte, plattformunabhängige oder von zukünftigen Änderungen der Lizenz-, Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters unabhängige Nutzbarkeit, sofern eine solche Rechtsposition nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

TAKE1 übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass Drittanbieter ihre Lizenzmodelle, Vertragsbedingungen, technischen Systeme, Rechteverwaltung oder Verfügbarkeit zukünftig unverändert fortführen.

TAKE1 haftet nicht für nachträgliche Copyright-Claims, Content-ID-Treffer, Sperrungen, Einschränkungen, Demonetarisierungen oder vergleichbare Maßnahmen von Plattformen oder Drittanbietern, soweit TAKE1 die verwendeten Inhalte zum maßgeblichen Zeitpunkt ordnungsgemäß und entsprechend den damals geltenden Lizenzbedingungen lizenziert und verwendet hat und die spätere Maßnahme nicht von TAKE1 zu vertreten ist.

Erfordert die dauerhafte oder erneute Nutzung, Veröffentlichung, Bewerbung, Vervielfältigung oder Verwertung eines Werkes zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute, erweiterte oder fortbestehende Lizenz, trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

TAKE1 ist nach Abschluss des Auftrages nicht verpflichtet, eigene Abonnements oder Lizenzverträge mit Drittanbietern allein zur Aufrechterhaltung zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten des Auftraggebers fortzuführen.

TAKE1 kann dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte einräumen, als TAKE1 selbst vom jeweiligen Rechteinhaber oder Lizenzanbieter erhalten hat.

11. ROHDATEN, PROJEKTDATEIEN UND ARCHIVIERUNG

11.1 Kein Anspruch auf offene Dateien

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von:

  • Rohaufnahmen,
  • RAW-Dateien,
  • unbearbeiteten Audio- oder Videodateien,
  • offenen Grafikdateien,
  • Schnittprojekten,
  • After-Effects-Projekten,
  • 3D-Projektdateien,
  • Quelldateien,
  • Zwischenergebnissen,
  • nicht ausgewählten Aufnahmen oder
  • sonstigen Produktions- und Arbeitsdateien,

sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

11.2 Herausgabe offener Projektdateien

Wird die Herausgabe offener Dateien gesondert vereinbart, werden hierfür nur die Rechte eingeräumt, die ausdrücklich Vertragsgegenstand sind.

Lizenzierte Drittinhalte, Software, Plugins, Schriftarten oder andere Bestandteile, an denen TAKE1 keine übertragbaren Rechte besitzt, sind hiervon ausgeschlossen.

11.3 Archivierung

TAKE1 ist ohne gesonderte Archivierungsvereinbarung nicht verpflichtet, Rohdaten, Projektdateien oder sonstige Produktionsdaten dauerhaft aufzubewahren.

TAKE1 ist berechtigt, solche Daten 90 Kalendertage nach vollständiger Übergabe und Abnahme beziehungsweise Abschluss des Auftrages zu löschen.

Der Auftraggeber ist nach Übergabe selbst für eine ausreichende Sicherung seiner gelieferten Enddateien verantwortlich.

Eine spätere Wiederherstellung noch vorhandener Daten kann gesondert berechnet werden.

12. REFERENZNUTZUNG

12.1 Eigenwerbung

TAKE1 ist berechtigt, nach erstmaliger öffentlicher Veröffentlichung eines Projekts durch den Auftraggeber oder einen hierzu berechtigten Dritten den Namen, das Logo und öffentlich gewordene Ergebnisse des Projekts als Referenz zu verwenden.

Die Nutzung kann insbesondere auf der Website von TAKE1, in Präsentationen, Showreels, Social-Media-Kanälen, Portfolios und Angebotsunterlagen erfolgen.

12.2 Grenzen

Die Referenznutzung erfolgt nur, soweit:

  • keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen,
  • keine Rechte Dritter verletzt werden und
  • TAKE1 beziehungsweise der Auftraggeber über die hierfür erforderlichen Rechte verfügt.

Der Auftraggeber kann einer Referenznutzung vor Vertragsschluss widersprechen.

Nach Vertragsschluss kann ein Widerspruch bei Vorliegen eines wichtigen berechtigten Grundes für zukünftige Nutzungen erklärt werden.

13. VERGÜTUNG, FREMDKOSTEN UND RECHNUNGEN

13.1 Preise

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Pauschalpreise umfassen ausschließlich die ausdrücklich bezeichneten Leistungen.

13.2 Vorauszahlung

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind nach Vertragsschluss 50 % der vereinbarten Nettovergütung als Vorauszahlung und 50 % nach Fertigstellung beziehungsweise Abnahme zu zahlen.

TAKE1 ist berechtigt, bei größeren Projekten abweichende Abschlags- oder Meilensteinzahlungen zu verlangen, sofern diese im Angebot ausgewiesen sind.

13.3 Fremdkosten

TAKE1 kann externe Kosten insbesondere für Personal, Technik, Locations, Reisen, Musik, Stock-Material, Lizenzen, Hosting, Domains, Software, Druck, Versand und sonstige Drittleistungen vor deren Beauftragung vollständig als Vorschuss verlangen.

TAKE1 ist nicht verpflichtet, solche Kosten dauerhaft vorzufinanzieren.

13.4 Zusatzleistungen

Zusätzliche oder nachträglich beauftragte Leistungen werden auf Grundlage des vereinbarten Stunden-, Tages- oder Leistungssatzes abgerechnet.

Fehlt eine konkrete Vereinbarung, gilt die für vergleichbare Leistungen von TAKE1 zum Zeitpunkt der Beauftragung üblicherweise verlangte Vergütung.

13.5 Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

Erkennt TAKE1, dass ein Kostenvoranschlag voraussichtlich um mehr als 15 % überschritten wird, informiert TAKE1 den Auftraggeber unverzüglich.

Zusätzliche Leistungen, die auf Änderungswünschen oder zusätzlichem Aufwand aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruhen, gelten nicht als Überschreitung eines ursprünglichen Kostenvoranschlags.

13.6 Stunden- und Leistungskontingente

Vereinbarte Stunden- oder Leistungskontingente müssen innerhalb des vereinbarten Zeitraums abgerufen werden.

Nicht genutzte Kontingente verfallen nach Ablauf dieses Zeitraums, sofern der Auftraggeber ausreichend Gelegenheit zu ihrer Nutzung hatte.

Ein Verfall tritt nicht ein, soweit TAKE1 die rechtzeitig gewünschte Leistung aufgrund eigener fehlender Kapazität nicht erbringen konnte.

14. ZAHLUNG UND VERZUG

14.1 Zahlungsfrist

Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im Angebot keine andere Zahlungsfrist genannt ist.

14.2 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

14.3 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Geschäfte ohne Verbraucherbeteiligung.

TAKE1 ist außerdem berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale sowie weitergehende erforderliche und gesetzlich erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.

14.4 Leistungsaussetzung

Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann TAKE1 nach angemessener Ankündigung die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung aussetzen.

Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zulasten von TAKE1.

Zusätzlicher Aufwand durch Unterbrechung und Wiederaufnahme kann gesondert berechnet werden.

14.5 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit

Werden TAKE1 nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, kann TAKE1 für noch ausstehende Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen.

Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

15. BESONDERE REGELUNGEN FÜR WEBSITES UND DIGITALE SYSTEME

15.1 Technischer Stand

Websites, Plugins, Themes, Schnittstellen und sonstige digitale Leistungen werden für die zum Zeitpunkt der Fertigstellung vereinbarte beziehungsweise übliche technische Umgebung erstellt.

Eine dauerhafte Kompatibilität mit späteren Browser-, Betriebssystem-, Plugin-, API- oder Plattformversionen ist nur geschuldet, wenn ein entsprechender Wartungsvertrag vereinbart wurde.

15.2 Wartung und Updates

Nach Abnahme beziehungsweise Übergabe sind laufende Wartung, Sicherheitsupdates, Backups, technische Überwachung und Aktualisierung nicht Bestandteil des ursprünglichen Entwicklungsauftrages, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

15.3 Änderungen durch Dritte

Für Funktionsstörungen, die nach Übergabe durch Änderungen des Auftraggebers oder durch von ihm beziehungsweise Dritten installierte Plugins, Software, Themes, Schnittstellen oder sonstige Komponenten verursacht werden, ist TAKE1 nicht verantwortlich.

Die Behebung solcher Probleme ist eine gesondert zu vergütende Leistung.

15.4 Hosting und Domains

Werden Hosting-, Domain- oder Cloud-Leistungen von Dritten bereitgestellt, gelten zusätzlich deren Vertrags- und Leistungsbedingungen.

TAKE1 garantiert weder eine bestimmte Verfügbarkeit noch den dauerhaften Fortbestand solcher Drittleistungen, soweit TAKE1 den Ausfall nicht zu vertreten hat.

16. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ

16.1 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche Informationen vertraulich.

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

  • bereits öffentlich bekannt sind,
  • ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
  • der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren oder
  • aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

Geschäftsgeheimnisse sind solange vertraulich zu behandeln, wie sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.

16.2 Zugangsdaten

Vom Auftraggeber bereitgestellte Zugangsdaten dürfen von TAKE1 und eingesetzten Erfüllungsgehilfen ausschließlich im erforderlichen Umfang zur Durchführung des Auftrags verwendet werden.

16.3 Auftragsverarbeitung

Soweit TAKE1 personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und hierfür gesetzlich eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung.

17. HAFTUNG

17.1 Unbeschränkte Haftung

TAKE1 haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien sowie
  • soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

17.2 Einfache Fahrlässigkeit

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TAKE1 nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

17.3 Datenverlust

Soweit TAKE1 für einen Datenverlust aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haftet, beschränkt sich die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer und dem Auftraggeber zumutbarer Datensicherung entstanden wäre.

Diese Einschränkung gilt nicht, soweit eine Datensicherung aufgrund der Art der Leistung ausschließlich in den Verantwortungsbereich von TAKE1 fiel.

17.4 Drittanbieter und Lizenzplattformen

TAKE1 haftet nicht für Ausfälle oder Änderungen externer Dienste, Plattformen oder Produkte, soweit TAKE1 diese Umstände nicht zu vertreten hat.

Dies gilt insbesondere auch für nachträgliche Rechtebeanspruchungen, automatisierte Copyright-Erkennung, Content-ID-Systeme, Sperrungen, Demonetarisierungen oder Änderungen der Rechteverwaltung durch Musik-, Stock- und Lizenzanbieter, soweit TAKE1 die betreffenden Inhalte zum Zeitpunkt ihrer Verwendung ordnungsgemäß lizenziert hat und den späteren Vorgang nicht zu vertreten hat.

Eine Haftung für eigene Auswahl-, Integrations-, Konfigurations-, Lizenzierungs- oder sonstige Pflichtverletzungen von TAKE1 bleibt nach Maßgabe dieser Haftungsregelungen bestehen.

17.5 Unentgeltliche Zusatzleistungen

Für freiwillige und unentgeltliche Leistungen, die außerhalb der vertraglich geschuldeten Hauptleistung erbracht werden, haftet TAKE1 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.

18. DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE

18.1 Laufzeit

Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, haben laufende Betreuungs-, Service-, Wartungs- oder vergleichbare Dauerschuldverhältnisse eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten.

18.2 Verlängerung

Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

18.3 Außerordentliche Kündigung

Das gesetzliche Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund für TAKE1 kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung wiederholt wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt oder mit wesentlichen Zahlungen in Verzug bleibt.

18.4 Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen

TAKE1 kann die Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und anschließend höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten an veränderte Personal-, Software-, Lizenz-, Infrastruktur- oder sonstige für die Leistung relevante Kosten anpassen.

Eine Erhöhung wird mindestens acht Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt und muss sachlich nachvollziehbar sein.

Übersteigt die Erhöhung 5 % der bisherigen Vergütung, kann der Auftraggeber den betroffenen Dauerschuldvertrag bis zum Inkrafttreten der Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen.

Kostensenkungen sind bei der Anpassung angemessen zu berücksichtigen.

19. VERTRAGSBEENDIGUNG

19.1 Kündigung

Kündigungen können in Textform erklärt werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

19.2 Folgen der Vertragsbeendigung

Bei Vertragsbeendigung sind sämtliche bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen und entstandenen Fremdkosten zu vergüten.

Weitergehende gesetzliche Vergütungs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

19.3 Nutzungsrechte bei vorzeitiger Beendigung

Nutzungsrechte an bereits erstellten Leistungen gehen nur im vereinbarten Umfang und erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über.

Nicht bezahlte Entwürfe und Zwischenstände dürfen nicht verwendet werden.

20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

20.1 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.2 Gerichtsstand

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, insbesondere wenn beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von TAKE1.

TAKE1 bleibt berechtigt, den Auftraggeber an einem sonst gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

20.3 Unwirksame Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.